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   FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15   

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FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15 (https://dejure.org/2017,64407)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 K 604/15 (https://dejure.org/2017,64407)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 K 604/15 (https://dejure.org/2017,64407)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 13 EStG 2009, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 S 1 EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 2 EStG 2009
    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben - Begriffe "Betriebsstätte" und "regelmäßige Arbeitsstätte"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 1-2; EStG § 9 Abs. 5
    Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Wald als Betriebsausgaben; Berücksichtigung der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder nur in Höhe der Entfernungspauschale; Ansehung von Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Lassen sich Fahrtkosten zu den Waldflächen in voller Höhe abziehen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG sollen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung von Überschusseinkünften gleich behandelt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.).

    Entsprechend dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG und "regelmäßige Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht differenziert ausgelegt werden (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.).

    Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Gleichbehandlung der Begriffe der "regelmäßigen Arbeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und der "Betriebsstätte" im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, m.w.N.) muss entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei einen Selbstständigen ein Aufsuchen der Betriebsstätte mit einer gewissen Nachhaltigkeit gefordert werden.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

    Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet wie z. B. ein Werksgelände oder ein Waldgebiet kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem (Wald)gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777) und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564; in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

    Umgekehrt spielt es bei der Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft i. S. v. § 12 AO keine Rolle, ob diese "nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird", (vgl. BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09 BStBl II 2012, 34).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des BFH vom 29. April 2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10 BStBl. II 2012, 38 und 22. Oktober 2014 X R 13/13, BStBl. II 2015, 273.

    Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet wie z. B. ein Werksgelände oder ein Waldgebiet kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem (Wald)gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777) und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564; in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

    Unter dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG ist der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 18. September 1991 XI R 34/90, BStBl II 1992, 90; BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BStBl II 2014 Seite 777; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 2014 2 K 1976/12, EFG 2015, 367 Rn. 16; eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich).

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl. II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09, BStBl. II 2012, 34).

    Umgekehrt spielt es bei der Beurteilung der Betriebsstätteneigenschaft i. S. v. § 12 AO keine Rolle, ob diese "nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufgesucht wird", (vgl. BFH vom 17. Juni 2010 - VI R 20/09, BStBl II 2012, 32 und vom 9. Juni 2011, VI R 58/09 BStBl II 2012, 34).

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 140/77

    Die Höhe der anläßlich einer Geschäftsreise entstandenen Übernachtungskosten kann

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Das hat zu Folge, dass dann, wenn das B die Entstehung von Übernachtungskosten mit der Erwägung bestreitet, dass ein Steuerpflichtiger kostenlos bei Bekannten, Verwandten oder Geschäftsfreunden übernachtet haben könne, das FG den Sachverhalt soweit aufzuklären hat, bis es sich die Überzeugung verschafft hat, dass tatsächlich Übernachtungskosten angefallen und in welcher Höhe sie entstanden sind (BFH-Urteil vom 17. Juli 1980 IV R 140/77, BStBl II 1981, 14-16, BFHE 131, 336, Rn. 10).
  • BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des BFH vom 29. April 2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10 BStBl. II 2012, 38 und 22. Oktober 2014 X R 13/13, BStBl. II 2015, 273.
  • BFH, 22.10.2014 - X R 13/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des BFH vom 29. April 2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10 BStBl. II 2012, 38 und 22. Oktober 2014 X R 13/13, BStBl. II 2015, 273.
  • BFH, 19.10.2016 - VI R 32/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Soweit unter diesen Voraussetzungen kann auch ein Werksgelände oder ein Waldgebiet eine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt darstellen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 VI R 32/15, nv, BFH/NV 2017, 281-283), liegen diese Voraussetzungen im Streitfall für die Waldflächen in Z nicht vor, da diese nicht mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht worden sind.
  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Eine feste Einrichtung i.S. von § 12 AO erfordert jedoch weder besondere Vorrichtungen noch für den Aufenthalt von Menschen geeignete Räume (BFH-Urteil vom 02. April 2014 I R 68/12, BFHE 245, 98, BStBl II 2014, 875, Rn. 16, vgl. a. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15
    Ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet wie z. B. ein Werksgelände oder ein Waldgebiet kommt als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur dann in Betracht, wenn sich in diesem (Wald)gebiet jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32; vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777) und der Arbeitnehmer dort auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (BFH-Urteile vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl. II 2010, 564; in BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 46/12

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als großräumige Betriebsstätte

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 34/90

    Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit eines Händlers auf Jahr-

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 48/96
  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • BFH, 18.11.2020 - VI R 17/18

    Keine Berücksichtigung von Sonderbetriebsaufwendungen bei alleiniger Anfechtung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26.10.2017 - 6 K 604/15 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15.A   

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VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15.A (https://dejure.org/2015,110706)
VG Leipzig, Entscheidung vom 22.09.2015 - 6 K 604/15.A (https://dejure.org/2015,110706)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 24.03.2015 - 33 K 229.13

    Abschiebung eines tschetschenischen Volkszugehörigen

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    24.3.2015 - 33 K 229.13 A - j u r i s , Rn. 20).

    Es sind nach den vorliegenden Erkenntnissen keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 24.3.2015 - 33 K 229.13 A - , juris, Rn. 22).

    Ange­ sichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17) geringen Opferzahlen kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 24.3.2015 - 33 K 229.13 A - , juris, Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2009 - 3 B 16.08

    Ausländerrecht: Rückkehrpflicht von Tschetschenen in die Russische Förderation;

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Nach den vorliegenden Er­ kenntnissen genießen politisch unverdächtige und erwerbsfähige Kaukasier generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation internen Schutz (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.3.2009 - 3 B 16.08 - juris, Rn. 59ff).

    Ethnische Tschetschenen sind in der Russischen Föde­ ration benachteiligenden Praktiken wie Personenkontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Festnah­ men, Problemen bei der Wohnortregistrierung ausgesetzt; die Schwelle für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist jedoch nicht überschritten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.3.2009 - 3 B 16.08 - juris, Rn. 59, 60, 64).

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkei­ ten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.2.2007 - 1 C 24/06 - juris, Rn. 11).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Men­ schen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -Juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt (vgl. zu alledem nur OVG NRW, Urt. v 2.7.2013 - 8 A 2632/06.A juris, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86

    Subjektive Nachfluchtgründe - Asylbewerber - Widersprüchliches Vorbringen

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten ge­ glaubt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1988 - 9 C 273/86 - , juris, LS 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 8 A 4063/06

    Antrag eines der Volksgruppe der Amharen und dem orthodoxen Glauben angehörigen

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Men­ schen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 32; OVG NRW, Urt. v. 17.8.2010 - 8 A 4063/06.A -Juris, Rn. 35 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2015 - 5a K 3710/14

    Politische Verfolgung; Taliban; Vorlage von Drohbriefe

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, in denen sich der Schutzsuchende hinsichtlich der asylbegründenden Vor­ gänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, muss sich das Gericht jedoch mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig aus­ geschlossen werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 6.3.2015 - 5a K 3710/14.A - , juris, Rn. 33).
  • VG Berlin, 26.05.2015 - 33 K 233.14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an russische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Leipzig, 22.09.2015 - 6 K 604/15
    In Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan), wo viele Kaukasier leben, ist eine Registrierung zudem leichter zu erlangen, auch weil der Wohnraum dort billiger ist (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.5.2015 - 33 K 233.14 A - , juris, Rn. 26).
  • VG Chemnitz, 17.12.2015 - 4 K 390/12
    Überdies besteht unabhängig davon für die Kläger, selbst wenn sie lokalen kriminellen Übergriffen auch noch nach der angegebenen Veräußerung ihrer Vermögenswerte und mit ihrem PKH-Antrag geltend gemachter Bedürftigkeit ausgesetzt wären, jedenfalls keine landesweite Gefahr, die einer Inanspruchnahme interner Flucht­ alternativen im eigenen Heimatland entgegenstehen würde (s.a. § 3e AsylG), Denn nach den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln haben - wie die Kläger - unpolitische und erwerbsfähige Kaukasier, zumal mit den beruflichen Fachkenntnissen und Geldmitteln, über die die Kläger vor ihrer Ausreise verfügten, in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine interne Fluchtalternative (ebenso etwa VG Leipzig, Urt. v. 22.9.2015 - 6 K 604/15.A - UA S. 6; VG Brschw., Urt. v. 21.9.2015 - 8 A 54/15-; BayVGH Urt. v. 7.1.2015 - 11 B 12.30471 - Rn. 34 ff).
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